Der Rhein ist eine Bundeswasserstrasse, die man im landläufigen Sinn auch als kommerzielle Autobahn für die Berufschifffahrt bezeichnen kann.
Das Baden in der meist befahrenen Wasserstrasse der Welt, birgt viele Gefahren, die zumindest für ungeübte und ortsunkundige Personen lebensbedrohlich sind. Leichtsinn oder Unkenntnis führen immer wieder zu schweren, teils tödlichen Unfällen von Schwimmern oder Badenden.
Je nach Örtlichkeit und Wasserstand sind Fließgeschwindigkeiten von
ca. 4-12km/h anzutreffen.
Plötzlich auftretender Sog- und Wellenschlag von vorbeifahrenden Schiffen wird unter schätzt, weil sich das Fahrzeug aus Sicht der Schwimmer noch oder schon „weit weg“ befindet. Unterströmungen durch vorbeifahrende Schiffe oder durch wasserbauliche Bauwerke bedingt, können auch für geübte Schwimmer zum Problem werden. Ein weiterer Gefahrenpunkt ist der Sichtschatten oder auch Tote Winkel vor den Schiffen. Dieser kann bis zu 350m betragen. Da eine „Vollbremsung“ eines Schiffes bis zu 500m betragen kann, lässt sich leicht erahnen, wie gefährlich der Bereich vor den vorbeifahrenden Schiffen einzuordnen ist. Vor dem Hintergrund das es immer wieder zu tödlich endenden Badeunfällen kommt, es wird dringend davon abgeraten, zu sorglos oder gar leichtsinnig im Rhein zu Baden. Sie bringen sich und andere in Lebensgefahr! Die untenstehende Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstrassen soll Ihnen helfen, sich richtig zu verhalten.

Auszug aus der Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel und Saar im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz vom 18. März 1970

 

§1

Die Verordnung gilt im Bereich der Bundeswasserstraße Rhein zwischen km 352,070 und km 642,200 li. U. / km 639,240 re. U.

§2

Das Baden und Schwimmen ist im Allgemeinen verboten - 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlagsstellen, Schiffsladestellen, Schiffsliegestellen, Fähranlagen, Schiffswerften, Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen, in Altrheinmündungen - in den bundeseigenen Schutz- und Sicherheitshäfen - im Umkreis von 100 m von in der Wasserstraße eingesetzten Wasserbaugeräten - ... im wilden Gefähr und am Sandweg zwischen Bacharach und Kaub von Stromkilometer 544.0 bis Stromkilometer 546,5

§3

(1) Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen, insbesondere ist es verboten, 

1. in den Kurs der in Fahrt befindlichen Fahrzeuge hinein zuschwimmen,
2. im Rhein näher als 300 m vor fahrenden Schiffen und Flößen zu schwimmen sowie durch einen Schleppzug hindurchzuschwimmen,
3. im Rhein näher als 50 m an vorüber fahrende Schiffe und Flöße sowie Stränge von Schleppzügen heranzuschwimmen sowie
4. an Stromstrecken, die durch besondere Anordnung dem Wasserskifahren vorbehalten und dementsprechend beschildert sind, in mehr als 10 m Abstand vom jeweiligen Ufer zu baden.

Die Verbote der Ziffern 2 und 3 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft.

(2) Badenden und Schwimmenden ist es ferner verboten, 
1. sich an in Fahrt befindliche oder stillliegende Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und an ihre Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten,
2. Schifffahrtszeichen anzuschwimmen, zu beschädigen oder in ihrer Lage zu verändern.

§4

Von einem Verbot des § 2 kann das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt bei besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen.

§5

Beschränkungen des Badens und Schwimmens auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.